Geschäftsordnung Aufsichtsrat
Auszug aus der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat
§ 8
Ausschüsse
Die Ausschüsse haben beratende Funktion. Sie dienen der Steigerung der Effizienz der Aufsichtsratsarbeit und der Behandlung komplexer Sachverhalte. Jeder Ausschussvorsitzende berichtet regelmäßig an den Aufsichtsrat über die Arbeit des Ausschusses. Der Aufsichtsrat hat Vorsorge zu treffen, dass ein Ausschuss zu Entscheidungen in dringenden Fällen befugt ist. Der Aufsichtsrat kann den Ausschüssen unbeschadet der speziellen Aufgabenstellung auch andere Aufgaben zwecks Studium, Beratung und zur Ausarbeitung von Empfehlungen für eine Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat zuweisen.
Die Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme der Sitzungen der Ausschüsse berechtigt.
§8a
Präsidial- und Personalausschuss
Der Präsidial- und Personalausschuss befasst sich mit den Personalangelegenheiten der Vorstandsmitglieder inklusive der Nachfolgeplanung. Er entscheidet über den Inhalt von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern und deren Bezüge. Außerdem ist er für Zustimmung der Übernahme von Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder zuständig. Weiters unterstützt er den Vorsitzenden insbesondere bei der Vorbereitung der Aufsichtsratssitzungen.
Der Präsidial- und Personalausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie den Vorsitzenden-Stellvertretern (Kapitalvertreter) und zwei Mitgliedern des Aufsichtsrates aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter. Diese haben hinsichtlich von Fragen, die die Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und den Vorstandsmitgliedern zum Inhalt haben, weder Sitz noch Stimme im Ausschuss (§110 Abs.4 ArbVG).
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist Vorsitzender der Präsidial- und Personalausschusses. Im Verhinderungsfall gilt § 1 Abs. 2.
§8b
Strategieausschuss
Der Strategieausschuss bereitet in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und gegebenenfalls unter Beiziehung von Experten grundlegende Entscheidungen vor, die dann im Gesamtaufsichtsrat zu treffen sind.
Der Strategieausschuss besteht aus fünf Mitgliedern des Aufsichtsrates (Kapitalvertreter) unter Einschluss des Vorsitzenden sowie der Vorsitzenden-Stellvertreter und drei Mitgliedern des Aufsichtsrates aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist Vorsitzender des Strategieausschusses. Im Verhinderungsfall gilt § 1 Abs. 2.
§ 8c
Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss ist für Fragen der Rechnungslegung und Prüfung der Gesellschaft und des Konzerns zuständig. Er wertet die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers aus und berichtet darüber dem Aufsichtsrat. Er ist mit den Agenden der Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts, der Prüfung des Konzernabschlusses sowie mit der Erstattung eines Vorschlages für die Auswahl des Abschlussprüfers bertraut.
Der Prüfungsausschuss ist aus fünf Mitgliedern des Aufsichtsrates (Kapitalvertreter) unter Einschluss des Vorsitzenden sowie der Vorsitzenden-Stellvertreter und drei Mitgliedern des Aufsichtsrates aus dem Kreis der Arbeitnehmer zu bilden.
Vorsitzender dieses Ausschusses ist der 1. Vorsitzende-Stellvertreter, im Verhinderungsfall gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
§ 8d
Stellvertreter von Ausschussmitgliedern
Der Aufsichtsrat kann für jedes ordentliche Ausschussmitglied einen Stellvertreter aus dem Kreis, dem das verhinderte Ausschussmitglied angehört (Kapitalvertreter oder Arbeitnehmervertreter) bestimmen. Der Stellvertreter tritt für die Zeit der Verhinderung mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle des verhinderten Ausschussmitgliedes.
Unbeschadet der Stellvertreterregelung gemäß Absatz 1 gilt für den Vorsitz in den Ausschüssen weiterhin § 1 Absatz 2 sinngemäß. Der Vorsitz in den einzelnen Ausschüssen wird sohin nicht vom jeweiligen Stellvertreter, sondern von dem gemäß § 1 Absatz 2 Zuständigen wahrgenommen.