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Presse & News

| Presseaussendungen
Ob eine Prüfzuständigkeit des Rechnungshofes für die Flughafen Wien AG vorliegt, soll vom Verfassungsgerichtshof beurteilt werden.
 
In Bezug auf einen Artikel in der heutigen Ausgabe der Tageszeitung „Die Presse“ zur Prüfzuständigkeit des Rechnungshofes stellt der Flughafen Wien fest, dass aus Sicht des Unternehmens aufgrund der aktuellen Eigentümerstruktur die Voraussetzungen für eine Prüfzuständigkeit nicht mehr gegeben sind. Die Flughafen Wien AG sieht diese Frage völlig wertfrei - um aber Verstöße gegen das Aktienrecht zu vermeiden, ist es aus Sicht der Flughafen Wien AG notwendig, hier rechtliche Klarheit zu schaffen.
 
Gemäß Art. 127 (3) B-VG überprüft der Rechnungshof die Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50% beteiligt ist. Da die Länder Wien und Niederösterreich jeweils 20% der Aktien der Flughafen Wien AG halten, gemeinsam also nur 40%, trifft dieser Anknüpfungstatbestand für eine Prüfzuständigkeit nicht zu.
 
Nach Artikel 126b(2) B-VG überprüft der Rechnungshof Unternehmungen, die eine Gebietskörperschaft allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern „durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht“. Zuletzt hat der Rechnungshof die Flughafen Wien AG (FWAG) auf Grundlage dieser Bestimmung geprüft, basierend auf der Annahme, dass bei einem Streubesitzanteil von fast 50% der Aktien der FWAG, wie es bis 2014 der Fall war, die beiden Aktionäre Wien und Niederösterreich (aufgrund der in der Regel geringeren Präsenz der Streubesitzaktionäre) in der Hauptversammlung faktisch immer die Mehrheit hätten.
 
Durch den Erwerb von derzeit 39,8% der Aktien der Flughafen Wien AG durch den von australischen Pensionskassen gespeisten Finanzinvestor IFM in den Jahren 2014 und 2016 ist dieser Aktionär nun gleich stark wie Wien und Niederösterreich gemeinsam. Der Streubesitz liegt bei 10,2, die unabhängige Mitarbeiterstiftung hält 10%.
 
Voneinander unabhängig haben drei Universitätsprofessoren (Bernd Christan Funk, Johannes Reich-Rohrwig, Bernhard Raschauer) in Gutachten festgestellt, dass infolge des Eigentümerwechsels von einer faktischen Beherrschung der FWAG im Sinne des B-VG durch die beiden Bundesländer keine Rede mehr sein könne, weshalb der Rechnungshof nicht mehr prüfzuständig sei.
 
Eindrucksvoll untermauert wurde diese Situation auch in der letzten Hauptversammlung vom 31. Mai 2017, in der ein wesentlicher, von den Ländern Wien und Niederösterreich unterstützter Antrag in der Hauptversammlung in der Minderheit blieb und daher abgelehnt wurde.
 
Der aktuellen Rechtslage entsprechend ist daher die Zuständigkeit des Rechnungshofes weggefallen. Das Zulassen einer Prüfung ohne Rechtsgrundlage „auf freiwilliger Basis“ wäre ein klarer Verstoß sowohl gegen das Aktiengesetz wie auch eine Überschreitung der Kompetenzen des Prüforgans. Um derartige Verstöße zu vermeiden, sieht die Flughafen Wien AG Bedarf an einer rechtlichen Klärung. Letztzuständig für die Entscheidung in dieser Frage ist der Verfassungsgerichtshof, den der Rechnungshof nunmehr angerufen hat.
 
Rückfragehinweis:
 
Pressestelle Flughafen Wien AG
Peter Kleemann, Unternehmenssprecher
Tel.: (+43-1-) 7007-23000
E-Mail: p.kleemann@viennaairport.com
Website: www.viennaairport.com
www.facebook.com/flughafenwien         
PeterKleemannVIE