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Ihr Flughafen Wien Team

Hausordnung Air Cargo Center und Vienna Pharma Handling Center

1. Zweck & Geltungsbereich

Diese Hausordnung definiert umfassende und verbindliche Regeln für alle Personen in Hallen-, Außen- und Betriebsbereichen der Flughafen Wien AG/Cargo Handling Services in den Objekten 262, 263, 265, 270 und 280. Sie dient der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz sowie der ordnungsgemäßen, rechtskonformen Abfertigung.

Die Regelungen gelten für Beschäftigte, Fremdfirmen, Spediteure, Fahrer, Lieferanten und Besucher – Ausnahmen siehe Punkt 3

2. Zutrittsberechtigungen

  • Zutritt ist nur mit gültigen Flughafenausweis und Frachtberechtigung gestattet

  • Ausweise sind sichtbar zu tragen

  • Besucher benötigen Anmeldung und Begleitung

  • Spezielle Bereiche wie Gefahrgut, Kühllager, Wertfracht oder Vienna Pharma Handling Center verfügen über erhöhte Sicherheitsstufen und dürfen ausschließlich von hierzu berechtigtem Personal betreten werden

3. Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

  • In Arbeitsbereichen mit Staplerverkehr ist das Tragen von Sicherheitsschuhen und Warnkleidung für alle Personen vorgeschrieben, die sich selbstständig in diesem Bereich bewegen

  • Mindestanforderung Warnwesten: EN ISO 20471, Klasse 1 (für GB-V gilt Klasse 2)

  • Mindestanforderung Sicherheitsschuhe: S1 – für GB-V gelten je nach Tätigkeit höhere Mindestanforderungen

  • Ausnahmen gelten für:

  • geführte Besuchergruppen – keine Sicherheitsschuhe (diese werden jedoch empfohlen)

  • Personen, die den Zugang über Checkpoint Cargo Mitte nutzen und sich auf direktem Weg in die Umkleiden im Untergeschoss begeben – keine Sicherheitsschuhe und Warnwesten

  • Beschädigte PSA ist sofort zu ersetzen und zu melden

  • Mitarbeitende von Behörden sind hiervon ausgenommen; das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) wird jedoch auch für sie ausdrücklich empfohlen

4. Verbotene Gegenstände

Das Mitführen oder Einbringen von gefährlichen Gegenständen (z. B. Waffen, explosive Stoffe, Feuerwerkskörper, ätzende Chemikalien oder andere gefährdende Materialien) ist strengstens untersagt – siehe Aushang à Anlage 1A sowie Aushang für Dienstleister

5. Allgemeine Verhaltensregeln

Insbesondere gelten in den unter Punkt 1 genannten und von Flughafen Wien AG/Cargo Handling Services genutzten Lagerräumen und auf den Freiflächen mit Staplerverkehr folgende Regeln:

  • Alkohol- und Drogenverbot gelten uneingeschränkt, Rauchen ist ausnahmslos in den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Bereichen gestattet

  • Gefahrenbereiche dürfen nur bei Notwendigkeit betreten werden

  • Tore und Türen sind bestimmungsgemäß zu nutzen

  • Foto-/Videoaufnahmen benötigen Genehmigung

  • Verkehrswege sind freizuhalten

  • Die unter Punkt 1 genannten Personen haben den Safety- und Security-Anweisungen der Frachtmitarbeitenden, insbesondere denjenigen der Cargo Manager, der Frachtleitung sowie deren Stab, Folge zu leisten

  • Den Anweisungen der Mitarbeitenden der Behörden und der Airport Security ist von allen Personen ausnahmslos nachzukommen

  • Flucht- und Rettungswege sind stets freizuhalten

6. Sicherheit & Gefahrenprävention

  • Sicherheitsmarkierungen und Hinweisschilder sind zwingend zu beachten

  • Gehwege sind nach Möglichkeit zu benutzen

  • Beschädigte Arbeitsmittel sind sofort zu melden

  • Maschinen dürfen nur nach Einweisung genutzt werden

7. Fahr- und Staplerverkehr

  • Stapler und Schleppfahrzeuge dürfen nur von geschultem, autorisiertem Personal bedient werden

  • Lasten müssen sicher transportiert werden. Abstellen ist nur in markierten Zonen erlaubt

8. Frachtumschlag & Kostenregelungen

  • Fracht ist gemäß den luftfrachtrechtlichen Vorgaben und mit Sorgfalt zu behandeln

  • Manipulation erfolgt nur durch qualifiziertes Personal

  • Alle Abläufe und Gebühren ergeben sich aus der gültigen Frachtumschlagsordnung

9. Umwelt- und Sauberkeitsvorgaben

  • Sauberkeit ist in allen Bereichen einzuhalten. Abfälle sind getrennt zu entsorgen

  • Gefahrstoffe dürfen nur in freigegebenen Bereichen manipuliert werden

  • Verschüttete Stoffe sind zu melden und zu beseitigen

10. Meldepflichten & Notfallregeln

  • Unfälle und Beinaheunfälle sind sofort dem Vorgesetzten zu melden

  • Die Meldekette – gemäß Aushang und Unterweisung – ist einzuhalten

  • Erste-Hilfe- und Löschmittel dürfen nur von unterwiesenen Personen genutzt werden

11. Spezielle Hausordnung für Vienna Pharma Handling Center (VPHC)

  • Das Vienna Pharma Handling Center (VPHC) unterliegt strengen GDP-Anforderungen und temperaturgeführter Logistik

  • Zutritt ist ausschließlich speziell autorisiertem und geschultem Personal gestattet

Es gilt:

  • Zutritt nur mit VPHC-spezifischer Sicherheits- und Hygieneunterweisung 

  • Es dürfen ausschließlich VPHC-zertifizierte Transportmittel und Fahrzeuge genutzt werden 

  • Das Befahren des VPHC mit nicht dafür vorgesehenem Fuhrpark ist strikt verboten 

  • Der Transport von General Cargo im VPHC ist untersagt 

  • Temperaturbereiche sind schnell zu betreten und zu schließen – Öffnungsdauer von Türen und Toren auf ein Minimum zu reduzieren.

  • Die detaillierten Vorgaben ergeben sich aus der VPHC-Hausordnung und den dort aushängenden Arbeits- und Hygieneanweisungen

12. Sonderbereich Gefahrgutlager

Das Gefahrgutlager unterliegt besonderen Vorgaben gemäß ADR, IATA-DGR und betriebsinternen Sicherheitsvorschriften.

Zutritt:

  • Nur für Personen mit Gefahrgut-Zutrittsberechtigung (DGR-Schulung Level entsprechend Tätigkeit) 

  • Besucher oder ungeschulte Beschäftigte haben grundsätzlich keinen Zutritt – Ausnahmen bestehen für geführte Gruppen und Mitarbeitende von Behörden

Transportmittel:

  • Es dürfen ausschließlich für Gefahrgut freigegebene Transportmittel genutzt werden 

  • Die Nutzung allgemeiner Schleppzeuge oder Stapler ist streng verboten 

Weitere Vorgaben:

  • Gefahrgüter sind nur in ausgewiesenen Bereichen zu lagern 

  • Zündquellen und unbefugte elektrische Geräte sind verboten 

  • Leckagen, beschädigte Verpackungen oder Unregelmäßigkeiten sind sofort und ausnahmslos dem Gefahrgutbeauftragten und dem Vorgesetzten zu melden

13. Sonderbereich Kühllager / temperaturgeführte Bereiche

Kühllager (2–8 °C, 15–25 °C oder Tiefkühlbereiche) dienen der Lagerung temperaturgeführter Fracht.

Zutritt:

  • Nur autorisiertes Personal mit entsprechender Unterweisung 

  • Besucher oder ungeschulte Beschäftigte haben grundsätzlich keinen Zutritt – Ausnahmen bestehen für geführte Gruppen und Mitarbeitende von Behörden

Transportmittel:

  • Nur geeignete und zugelassene Transportmittel dürfen eingesetzt werden 

  • Nicht dafür vorgesehene Schleppfahrzeuge oder Stapler sind verboten 

Besondere Anforderungen:

  • Türen und Tore sind sofort nach Durchgang zu schließen 

  • Aufenthalt ist auf das notwendige Minimum zu beschränken 

  • Jede Manipulation an Temperaturgeräten oder Loggern ist verboten

  • Fracht darf nur in vorgesehenen Bereichen abgestellt werden

14. Verstöße

Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen oder gegen die Hausordnung können zu arbeits- oder auftragsbezogenen Maßnahmen (z.B. Verwarnungen) führen. In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen kann die Airport Security hinzugezogen und gegebenenfalls der Entzug der Frachtberechtigung ausgesprochen werden.

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