Einstellbedingungen und Hausordnung
der
Flughafen Wien Aktiengesellschaft
Postfach 1
1300 Wien-Flughafen
FN 42984m, LG Korneuburg
(in der Folge kurz „FWAG“ genannt)
1 Allgemeines
1.1 Jegliche Benützung der Garagen- bzw. Einstellflächen samt Zugangswegen (in der Folge kurz „Parkbereich“ genannt) erfolgt unter Geltung dieser Einstellbedingungen und Hausordnung (in der Folge kurz „Einstellbedingungen“).
1.2 Ein Stellplatznutzungsvertrag wird durch das Einstellen eines zulässigen Fahrrades oder elektrischen Fahrrades (gemäß Punkt 2.9) abgeschlossen. Der Nutzer erwirbt mit Abschluss des Stellplatznutzungsvertrages die Berechtigung, ein versichertes, verkehrs- und betriebssicheres Fahrrad, das den Anforderungen gemäß Punkt 2.9 entspricht, auf einem freien Stellplatz, für die vereinbarte Abstelldauer abzustellen.
2 Nutzung des Parkbereichs
2.1 Das Abstellen von Fahrrädern gemäß Punkt 2.9 ist nur nach Abschluss eines entsprechenden Stellplatznutzungsvertrages mit
der Flughafen Wien Aktiengesellschaft als Halterin gestattet. Ein Vertrag kommt durch das Abstellen eines Fahrrades im Einklang
mit diesen Bedingungen zustande. Ein Rechtsanspruch auf Inanspruchnahme des Parkplatzes besteht nicht. Die Nutzung des Parkbereiches ist ausschließlich Flugpassagieren oder Begleitpersonen (Personen, die Flugpassagiere zum Gate
begleiten oder vom Flughafen abholen, auch wenn sie selbst keinen Flug antreten) sowie Dienstnehmern der FWAG sowie deren
Tochtergesellschaften gestattet. Die Nutzung des Parkbereiches durch Dienstnehmer von Auftragnehmern Geschäftspartnern der FWAG oder einer ihrer Tochtergesellschaften
solcher Unternehmen oder durch sonstige Dritte ist nicht gestattet. Für die Nutzung des Stellplatzes sowie das Aufladen von
elektrischen Fahrrädern fällt kein Entgelt an.
2.2. Der Nutzer verpflichtet sich, das Fahrrad ohne unnötigen Aufschub abzustellen, ordnungsgemäß zu sichern (insb. Sicherung
gegen Abrollen), abzuschließen und sodann ohne Aufschub den Parkbereich zu verlassen sowie bei Abholung des Fahrrades entsprechend
ohne unnötigen Aufschub zu agieren. Auf jedem Abstellplatz darf nur ein Fahrrad abgestellt werden. Als zulässiger Abstellplatz gilt ausschließlich eine freie
Seite an einem Absperrbügel. Sind keine freien Abstellplätze vorhanden, kann der Parkbereich nicht genutzt werden. Das Absperren von mehreren Fahrrädern an derselben Seite eins Absperrbügels oder das Abstellen auf einer freien Fläche ist
unzulässig. Ein Recht, das Fahrrad auf einen bestimmten Einstellplatz abzustellen, besteht nicht. Der Nutzer ist verpflichtet,
das abgestellte Fahrrad nach Ende der Abstelldauer unverzüglich aus dem Parkbereich zu entfernen. Unzulässig abgestellte Fahrräder können gemäß Punkt 3 von der FWAG entfernt werden!
2.3. Kleinere mechanische Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten dürfen an den hierfür vorgesehenen Geräten und mit dem
seitens der FWAG zur Verfügung gestellten Werkzeug am eigenen Fahrrad durchgeführt werden. Ferner dürfen Akkus der zulässigerweise
eingestellten Fahrräder (gemäß Punkt 2.9) mit den seitens der FWAG zur Verfügung gestellten Ladegeräten geladen werden. Verboten sind Reparaturen oder Wartung jeglicher elektrischen Teile, insbesondere Akkus für elektrische Fahrräder sowie das
Laden von technisch defekten Akkus. Jegliche kommerzielle Nutzung ist nicht zulässig.
2.4 Die Gewährung von Versicherungsschutz, die Bewachung und Verwahrung des Fahrrades, seines Zubehörs sowie allfälliger sonst
in den Parkbereich eingebrachten Sachen (z.B. Wertgegenstände) sowie der Schutz von Personen sind nicht Vertragsgegenstand.
Dies gilt auch für den Fall, dass FWAG-Personal im Parkbereich anwesend ist oder dieser Bereich durch eine Videoüberwachung
erfasst wird. Es wird daher keine Haftung für Diebstahl oder für die Beschädigung eines Fahrrades durch Dritte übernommen!
2.5 FWAG weist darauf hin, dass während eines starken Schneefalles oder bei sonstigen plötzlich eintretenden Witterungsbedingungen
es nicht möglich gleichzeitig an allen Stellen zu räumen und zu streuen. Ein Benützer des Parkbereichs (insb. der Zugangswege)
muss in einem derartigen Fall mit den hervorgerufenen Gefahren (z.B. Glatteis) rechnen und sein Verhalten darauf einstellen
(z.B. andere Zugangswege benutzen).
2.6 Die Parkbereiche dürfen nicht unüblich oder zweckfremd (z.B. als Sport- oder Aufenthaltsraum) genutzt werden.
2.7 Den Anordnungen des Personals der FWAG oder deren Beauftragten ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten.
2.8. Die Höchsteinstelldauer beträgt 3 Monate. Wird das Fahrrad ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als 3 Monate abgestellt, so hat der Nutzer der FWAG zuvor seine
Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, etc.) bekannt zu geben; widrigenfalls ist FWAG zur Verrechnung von Spesen für
die Nachforschung sowie zum Entfernen des Fahrrads gemäß Punkt 3 berechtigt.
2.9. Es dürfen ausschließlich Fahrräder im Sinne der StVO sowie elektrische Fahrräder mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h
im Sinne der StVO abgestellt werden, soweit sie über Pedale verfügen (Pedelecs). Das Abstellen von elektrischen Fahrrädern
oder elektrischen Fahrzeugen, welche bspw. nur per Knopfdruck ohne Pedalunterstützung angetrieben werden ist unzulässig.
2.10 Verboten ist insbesondere:
-
das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht;
-
unangemessenes Verhalten sowie Störung bzw. Gefährdung anderen Personen und/oder des Eigentums der FWAG oder Dritter (z.B. durch gefährliches Verhalten, unangemessene Worte und Taten, Lärm, Schädigung oder Verunreinigung des Parkbereichs, Geruch, Alkohol- oder Drogeneinfluss, ansteckende Krankheiten oder sonst rechtswidriges Verhalten).
-
das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen;
-
die Einstellung eines Fahrrades mit defekten Akkus oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängel;
-
das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung von FWAG;
-
das Befahren des Parkbereichs mit Fahrzeugen jegliche Art (einspurigen Kraftfahrzeugen, einspurigen Fahrzeugen wie Fahrrädern, E-Bikes, E-Scooter, Roller und Inlineskates sowie Skateboards, Kraftfahrzeugen, etc.)
2.11 Der Nutzer ist verpflichtet (i) entdeckte Schäden an dem eingestellten Fahrrad sowie (ii) entdeckte oder mögliche Schäden
an anderen Fahrrädern und dem Parkbereich (samt Zubehör), sofern er diese verursacht hat, bei dem für den Parkbereich zuständigen
und erforderlichenfalls per Notruf zu kontaktierenden FWAG-Personal unverzüglich, jedenfalls vor Verlassen des Parkbereiches,
anzuzeigen und diesem die Gelegenheit zur Untersuchung des Fahrrades zu geben. Bei nicht offensichtlichen Schäden hat die
Anzeige schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Schadens an Schriftlich an FWAG zu erfolgen.
2.12 Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Einstellbedingungen und/oder sonstige Vertragsbedingungen kann ein Hausverbot,
bezogen auf den Nutzer durch FWAG ausgesprochen werden. Für die Dauer des Hausverbots ist das Betreten bzw. Befahren der Parkbereiche
sowie der Abschluss von Stellplatznutzungsverträgen nicht gestattet. Bereits abgeschlossene Stellplatznutzungsverträge für
die Dauer des Hausverbots können durch FWAG mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.. Bei Verstößen gegen das Hausverbot wird
eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von 375 Euro pro Verstoß fällig, die Geltendmachung darüberhinausgehender Ersatzansprüche
bleibt vorbehalten.
2.14 Bei Verstößen gegen die Einstellbedingungen oder sonstigen Vertragsbedingungen (z.B. Verstoß gegen das Rauchverbot, Verunreinigung
des Parkbereichs) wird eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von 150 Euro pro Verstoß verrechnet, sofern keine höhere
Vertragsstrafe vertraglich vorgesehen ist. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ersatzansprüche bleibt vorbehalten.
2.16 Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (ZFBB) für den Flughafen Wien in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten.
2.17 Die Parkbereiche dürfen nicht zweckfremd oder vertragswidrig genutzt werden.
3 Entfernen des Fahrrades durch FWAG
3.1 FWAG ist berechtigt das eingestellte Fahrrad auf Kosten und Gefahr des Nutzers (und erforderlichenfalls unter substanzschädigender Öffnung von Fahrradschlössern oder sonstigen Absperreinrichtungen) vom Parkbereich zu entfernen und zu verwahren, wenn
-
die Höchsteinstelldauer abgelaufen ist, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Nutzers oder des Zulassungsbesitzers des Fahrrades erfolgt bzw. erfolglos geblieben ist bzw. nicht zustellbar ist oder
-
es durch sicherheitsrelevante Mängel den Garagenbetrieb gefährdet oder behindert;
-
es vertragswidrig, verkehrswidrig oder behindernd abgestellt wird – insbesondere wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre.
3.2 FWAG steht es in diesen Fällen zu, das Fahrrad derart zu verbringen und allenfalls zu sichern, dass es ohne Zutun von
FWAG vom Nutzer nicht mehr weggefahren werden kann, bis die entstandenen Kosten vom Nutzer beglichen werden. FWAG ist insbesondere
berechtigt, in solchen Fällen Fahrradschlösser oder sonstige Sicherheitsmechanismen auch unter Substanzschädigung zu öffnen.
Für derart beschädigte Schlösser oder Sicherheitsmechanismen stehen dem Nutzer keinerlei Ansprüche zu.
3.3 Bis zur Entfernung des Fahrrades aus dem Parkbereich steht FWAG, neben den angefallenen Kosten für die Entfernung und
anschließende Verwahrung des Fahrrades, jedoch mindestens einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe von 500 Euro zu.
4 Zurückbehaltungsrecht
4.1 Zur Sicherung aller ihrer im Zusammenhang mit der Einstellung gegenüber dem Nutzer entstehenden Forderungen steht FWAG
ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrrad zu.
4.2 Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechtes kann FWAG durch geeignete Mittel die Entfernung des Fahrrades verhindern (Immobilisierung).
Die Anwendung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch eine Sicherheitsleistung abgewendet werden.
5 Verhalten im Brandfall
5.1 Bei Brand oder Brandgeruch ist die Feuerwehr (122) zu verständigen. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO
brennt es (Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Fahrrad), WIE viele Verletzte gibt es, WER ruft an (Name). Allfällig angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten.
5.2 Sofern notwendig und unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich sind gefährdete Personen warnen und Verletzte bzw.
hilflose Personen zu evakuieren.
5.3 Soweit unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich, Löschversuch mit einem geeigneten Feuerlöscher unternehmen, andernfalls
den Parkbereich auf schnellstem Wege zu Fuß verlassen.
6 Datenschutz
6.1. Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (z.B. Videoüberwachung des Parkbereichs) durch die FWAG finden Sie unter www.viennaairport.com/datenschutz.
7 Haftungs- und Verzugsbestimmungen
7.1 FWAG haftet, ausgenommen Personenschäden, nicht für leichte Fahrlässigkeit und mittelbare Schäden.
7.2 Sämtliche Ansprüche aufgrund von Pflichtverletzungen der FWAG sind vom Kunden unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen
nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist, gegenüber FWAG samt Begründung mitzuteilen. Unterlässt der Kunde eine fristgerechte
Mitteilung, so kann der Kunde seine Ansprüche nicht mehr geltend machen. Sämtliche Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb
von sechs Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Die Haftung von FWAG ist, ausgenommen Personenschäden, im Falle grober
Fahrlässigkeit auf 10.000 Euro pro Schadensfall beschränkt. Die Anwendung des § 1298 ABGB, die Irrtumsanfechtung sowie Gewährleistungsansprüche
werden ausgeschlossen.
7.3 Der Punkt 7.2 gilt nicht bei Verbraucherverträgen, somit wenn der Vertragsabschluss nicht zum Betrieb des Unternehmens
des Kunden gehört.
7.4 Im Falle einer Leistungsverhinderung durch höhere Gewalt werden die Leistungspflichten von FWAG für die Dauer der Verhinderung
ausgesetzt, ohne dass Verzugsfolgen eintreten. Gewährleistungsansprüche und sonstige verschuldensunabhängige Ansprüche (z.B.
Ansprüche aus der Gefährdungshaftung) gegenüber FWAG wegen Leistungsmängeln sowie Leistungsverzugs auf Grund höherer Gewalt
sind ausgeschlossen. Höhere Gewalt liegt vor, wenn seitens FWAG unverschuldete sowie unvorhersehbare und unabwendbare Umstände,
wie insbesondere Naturereignisse von besonderer Intensität, Krieg, Aufruhr, Streik, Terrorismus oder neuartige behördliche
Auflagen, zu einem Leistungsverzug oder zu einem Leistungsmangel geführt haben.
7.5 Im Falle des Zahlungsverzuges durch den Nutzer, gilt die Verrechnung von 12 % Verzugszinsen p.a. zuzüglich damit verbundener
Kosten iSd. § 1333 Abs. 2 ABGB (insbesondere Mahn-, Auskunfts- und Anwaltskosten) als vereinbart. Bei Verbraucherverträgen
betragen die Verzugszinsen 9 % p.a.
8. Salvatorische Klausel und Änderung dieser Einstellbedingungen und Hausordnung
8.1 Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit sämtlicher anderen Bestimmungen dieser
Einstellbedingungen. Eine allfällige unwirksame Bestimmung ist durch eine zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen
Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.
8.2 FWAG ist jederzeit berechtigt, diese Einstellbedingungen und Hausordnung abzuändern. Solche Änderungen werden an den gleichen
Stellen durch Aushang kundgemacht und treten 3 Monate nach erstmaligem Aushang in Kraft.